Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 25 Versetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/25#abs-1 (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/25#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/25#abs-3 (3) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 22 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/25#abs-4 (4) Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/25#abs-5 (5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 25 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.03.2024 – 6 B 1444/23
- VG Düsseldorf, 15.12.2023 – 2 L 1435/23Zitiert von 1
- VG Aachen, 15.09.2023 – 1 K 892/22Zitiert von 2
- VG Aachen, 20.12.2023 – 1 L 989/23
- OVG NRW, 22.11.2022 – 6 B 1157/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 16.09.2020 – 2 K 9964/17
- VG Arnsberg, 10.09.2020 – 20 L 719/20.PVLZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.01.2020 – 2 K 6814/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.